Bankgebühren
Wenn Urteile missachtet werden
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen einzelne Bankgebühren oder besser
Engelte für nicht zulässig erklärt hat. Dazu zählen zum Beispiel Entgelte für die Nicht-
ausführung von Daueraufträgen oder Überweisungen und für die Rückgabe von Schecks
oder Lastschriften wegen mangelnder Deckung des Kontos. Doch immer noch kassieren
Banken in solchen Fällen, oder sie verlangen sogenannte "Benachrichtigungsentgelte",
"Bearbeitungsentgelte" oder "Schadensersatz". Manchem Bankmanager ist Recht und
Gesetz offenbar völlig egal. Wie kann sich ein Bankkunde wehren?
 
Schon vor fünf Jahren hat der Bundesgerichtshof dieser Abzockerei einen Riegel vor-
geschoben.Und dennoch, es gab und es gibt immer noch genug Banken und Spar-
kassen, die sich dreist darüber hinwegsetzen. Oder sie erfinden immer wieder neue
Kostenarten, die z.T. bis heute noch kassiert werden. Dabei sind die Urteile des
Bundesgerichtshofs eindeutig.
 
Nach BGH unzulässig sind u.a. folgende Bankentgelte:
 
  • für nicht ausgeführte Lastschriften mangels Deckung
  • für nicht ausgeführte Daueraufträge mangels Deckung
  • für die Rückgabe von Überweisungen und Scheck
Des weiteren unzulässig sind:
  • Entgelte für die Benachrichtigung über nicht ausgeführte Aufträge
Und schließlich ist auch eine
  • Schadensersatz-Pauschale nicht erlaubt.
Ob eine Bank bei der Nicht-Ausführung eines Dauerauftrags oder Schecks konkreten
Schadensersatz verlangen kann und in welcher Höhe, ist strittig. Bearbeitungs - oder
Benachrichtigungsentgelte aber darf sie jedenfalls nicht verlangen. Zur Begründung
führten die Bundesrichter aus: Zwar mache es der Bank Arbeit zu prüfen, ob das Konto
gedeckt ist oder nicht. Doch die Prüfung erfolge im Interesse der Bank, sie sei Teil des
Kontovertrags. Extra Geld kassieren könne sie dafür nicht.Auch wenn es um kleinere
Beträge geht, sollten sich betroffene Bankkunden wehren. Unberechtigt kassierte
Entgelte können zurückgefordert werden.
 
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